Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Tiergewerkschaft“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Volkwardingen 28 A, 28646 Bispingen.
 
§ 2 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wohlergehens von Mensch und Tier zum Nutzen beider Spezien und zum besseren Verständnis unter- und miteinander. Der Vereinszweck wird insbesondere durch den Aufbau einer bundeseinheitlichen Interessenwahrnehmung sowohl industrieller als auch privater Tierfreunde, die sich das Wohlergehen von Mensch und Tier zur Prämisse ihres Handelns gemacht haben, verwirklicht.
Darüber hinaus soll der Verein Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Tierbedarfsbereichs unterstützen und durchführen.
(2) Der Verein wird die separaten wirtschaftlichen und geschäftlichen Aktivitäten seiner Mitglieder beachten und keine Konkurrenzunternehmen initiieren.
(3) Der Verband ist jedoch unter Beachtung der Ziffer (2) zur Erreichung und Wahrnehmung der Vereinsinteressen berechtigt, andere Institutionen und Organisationen zu gründen, zu übernehmen, zu fördern sowie deren Mitgliedschaft zu erwerben.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätigund verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es ei denn, dass diese dem Satzungszweck entsprechend verwendet werden. Keine Personen dürfen Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten.
 
§ 3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und können weitere Mitarbeiter angestellt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Er ist bei der Geschäftsstelle zu stellen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschriften des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmebescheid angegebenen Tag. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Sie kann in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an dem Angebot des Vereins teilzuhaben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner Betätigung im Verein die Vereinssatzung einzuhalten. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten und die Interessen und Aufgaben des Vorstandes in jeder Weise zu fördern.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Sie zahlen einen Jahresbeitrag.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Darüber hinaus kann der Vorstand in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei
a) Austritt;
b) Ausschluss; oder
c) Tod.
(2) Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wegen
a) grober Verstöße gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins;
b) unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereins;
c) Zahlungsverzuges und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
(4) Mitglieder, deren Mitgliedschaft zu löschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteil aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
 
§ 8 Vereinsorgane
(1) Der Verein hat als Organe:
a) den Vorstand,
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
 
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl vom Vorstand ist zulässig.
(3) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
e) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;
 
§ 10 Mitgliederversammlung
(l) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Kassenberichts.
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der/die Vorsitzende ist vertretungsberechtigt/e Liquidator/in.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wird von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen ist.
 
 
Hamburg, den 09.01.2008


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